§ 186Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schade eigentlich was so manche Menschen nötig haben..., nichts anderes zu tun , ist Euch langweilig ?...Ihr Armen..
Euch ALLEN ein wunderschönes Osterfest
GLG
andrea
Edit : Einigen scheint dieser Schuh gut zu passen...Stolpergefahr?
Vielleicht , aber feige auf jeden Fall.Besonders die " Anonymen"...